21 Jan 2025

Glasfaserverträge: Mindestvertragslaufzeit auf maximal zwei Jahre begrenzt

Verbraucherzentrale NRW gewinnt richtungsweisendes Urteil gegen Deutsche GigaNetz GmbH

Die Verbraucherzentrale NRW hat vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht (OLG) ein wichtiges Urteil gegen die Deutsche GigaNetz GmbH erstritten. Demnach darf die Mindestvertragslaufzeit von Glasfaserverträgen nicht länger als zwei Jahre betragen und beginnt ab Vertragsschluss – nicht erst ab der Freischaltung des Anschlusses.

Wie viele andere Glasfaseranbieter sah die Deutsche GigaNetz GmbH in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, dass die Vertragslaufzeit erst mit der Freischaltung des Glasfaseranschlusses beginnt. Dies führte dazu, dass Verbraucher:innen durch die oftmals lange Ausbauzeit de facto länger an den Vertrag gebunden waren und ein Anbieterwechsel verzögert wurde. Die Verbraucherzentrale NRW klagte gegen diese Praxis und bekam Recht.

Urteil stärkt Verbraucherrechte bei langen Ausbauzeiten
Der Glasfaserausbau kann von wenigen Wochen bis zu über einem Jahr dauern. Beginnt die Vertragslaufzeit erst nach Freischaltung, verlängert sich die tatsächliche Bindung der Kund:innen. Laut Erol Burak Tergek, Jurist der Verbraucherzentrale NRW, verstößt dies gegen die gesetzlich festgelegte Höchstlaufzeit von zwei Jahren. Das Hanseatische OLG bestätigte diese Einschätzung und erklärte, dass das Gesetz eine unverhältnismäßig lange Bindung der Verbraucher:innen verhindern solle. Das Urteil (Az. 10 UKL 1/24) vom 19.12.2024 stellt klar, dass das Risiko der Ausbauzeit nicht auf die Kund:innen abgewälzt werden darf.

Haustürgeschäfte und ihre Auswirkungen
Glasfaserverträge werden häufig schon vor Beginn des Netzausbaus im Rahmen von Haustürgeschäften abgeschlossen. Verbraucher:innen können ihren Vertrag regulär erst zum Ende der Mindestvertragslaufzeit kündigen, die nun ab Vertragsabschluss läuft. Das Urteil zeigt, dass die gesetzliche Höchstlaufzeit von zwei Jahren auch in der Glasfaserbranche uneingeschränkt gilt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Weitere Details sind in der Urteilsdatenbank der Verbraucherzentrale NRW unter www.verbraucherzentrale.nrw/node/102785 einsehbar.

Quelle: presseportal.de
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